G 1/23 verändert die Bewertung des Stands der Technik im europäischen Patentrecht

Zusammenfassung

Die Entscheidung G 1/23 der Großen Beschwerdekammer des EPA erweitert den Stand der Technik für europäische Patente, indem sie öffentlich zugängliche Erzeugnisse sowie die daraus ableitbaren Informationen als stand der Technik einstuft – mit weitreichenden Folgen für IP-Strategien in allen Technologiebereichen.

Die Große Beschwerdekammer (GBoK) beim Europäischen Patentamt (EPA) hat ein bedeutendes Urteil, G 1/23, erlassen, das die Bewertung des Stands der Technik im europäischen Patentrecht grundlegend verändert. Diese wegweisende Entscheidung erweitert die Definition des Stands der Technik mit weitreichenden Auswirkungen für Unternehmen und Strategien im Bereich des geistigen Eigentums in allen technischen Domänen.

Neuinterpretation der Maßstäbe für den Stand der Technik

Bisher galt nach der vom EPA in G 1/92 dargelegten Praxis, dass ein der Öffentlichkeit zugängliches Produkt nur dann als Stand der Technik angesehen wurde, wenn es von einer Fachperson analysiert und reproduziert werden konnte. Diese Haltung schloss bisweilen komplexe oder undurchsichtig strukturierte Produkte aus, selbst wenn sie kommerziell erhältlich waren.

G 1/23 hebt diese Auslegung auf. Die GBoK vertritt nun die Auffassung, dass jedes Produkt, das durch Verkauf, Vertrieb oder auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht wurde, gemäß Artikel 54(2) EPÜ als Stand der Technik gilt. Darüber hinaus müssen alle technischen Informationen, die aus einem solchen Produkt ableitbar sind – sei es durch messbare Eigenschaften oder beobachtbare Merkmale – bei der Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts berücksichtigt werden.

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Diese Änderung beseitigt das Konzept der „geheimen sicheren Häfen". Das bedeutet, dass ein Produkt, wenn es öffentlich verkauft wird, selbst bei begrenzten oder nicht offengelegten technischen Details, nun die Neuheit oder den erfinderischen Schritt einer später angemeldeten Patentschrift in Frage stellen kann. Diese Neuinterpretation bringt das europäische Recht näher an Aspekte der US-amerikanischen „On-Sale Bar"-Doktrin gemäß 35 U.S.C. § 102 heran, wobei deutliche Unterschiede bestehen bleiben, wie etwa der ausschließliche Fokus Europas auf öffentlich zugängliche Produkte und das Fehlen von Gnadenfristen, wie sie das US-Recht vorsieht.

Weitreichende Auswirkungen in verschiedenen technischen Bereichen

Die Auswirkungen von G 1/23 erstrecken sich auf ein breites Spektrum technischer Felder:

Hightech- und „Black-Box"-Szenarien

In Sektoren wie der Pharmazie oder Biotechnologie, wo Zusammensetzungen schwer zu ermitteln sein können, stellt G 1/23 sicher, dass vermarktete Produkte als Stand der Technik dienen können. Ein patentierter Algorithmus, der in ein kommerzielles Gerät eingebettet ist, könnte beispielsweise angefochten werden, wenn das Verhalten des Geräts inherent die Ausgabe des Algorithmus offenlegt.

Software und Elektronik

In der Softwareentwicklung kann ein vermarktetes Gerät eine Erfindung vorwegnehmen oder als naheliegend erscheinen lassen, basierend auf seiner offengelegten Funktionalität. Praktiker müssen nun sowohl den Quellcode als auch beobachtbare Verhaltensweisen bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts berücksichtigen.

Nutzung früherer Benutzungen in Einspruchsverfahren/Rechtsstreitigkeiten

Patentgegner und Prozessparteien sollten frühere Produktverkäufe oder -nutzungen in Betracht ziehen, wenn sie ein Patent anfechten. Selbst wenn die genaue Zusammensetzung eines Produkts unbekannt ist, können alle öffentlich verfügbaren Merkmale genutzt werden, um die Ungültigkeit zu argumentieren. Beweismittel wie Laboranalysen, eidesstattliche Versicherungen oder datierte Produktliteratur werden entscheidend sein, um den Stand der Technik nachzuweisen.

Diese Entscheidung wirft auch Zweifel an Patenten auf, die zuvor unter der nun verworfenen Auslegung von G 1/92 erteilt wurden. Patente, die sich darauf stützten, dass eine frühere Benutzung als nicht ausführend eingestuft wurde, könnten nun einer verstärkten Prüfung unterzogen werden.

Fazit

G 1/23 markiert einen bedeutenden Wandel im europäischen Recht des geistigen Eigentums, erweitert den Umfang des Stands der Technik und führt neue Herausforderungen für Patentanmelder und Praktiker ein. Sie unterstreicht die Bedeutung von Transparenz im Produktmarketing und hebt potenzielle Schwachstellen zuvor erteilter Patente gegenüber Anfechtungen aufgrund früherer Benutzung hervor.

Während die Technologie fortschreitet und Produkte zunehmend komplexer werden, wird es für Unternehmen, die sich in der sich ständig wandelnden Landschaft der Rechte am geistigen Eigentum bewegen, unerlässlich sein, über rechtliche Entwicklungen wie G 1/23 informiert zu bleiben.