Kasachisches Gericht erklärt Haribo-Gummibärchen-Marke für teilweise nichtig

Zusammenfassung

Ein Gericht in Astana hat das dreidimensionale Markenrecht von Rigo Trading für die Gummibärchen-Form teilweise für nichtig erklärt. Das Urteil begründet dies damit, dass die weitverbreitete Übernahme durch Wettbewerber wie Nestlé und Trolli das Design zu einer branchenüblichen Produktgestaltung gemacht habe, anstatt es als einzigartiges Markenmerkmal zu bewahren. Die Entscheidung unterstreicht, dass Popularität die rechtliche Unterscheidungskraft in aufstrebenden Märkten aushöhlen kann, und warnt globale Marken davor, dass visuelle Allgegenwart den ausschließlichen Schutz geistigen Eigentums gefährdet.

Produktformen gehören zu den visuell markantesten Vermögenswerten einer Marke, stellen jedoch gleichzeitig eine der fragilsten Formen des Schutzes geistigen Eigentums dar. Ein jüngstes Urteil in Kasachstan betreffend eine als Marke eingetragene Gummibärchen-Form verdeutlicht, dass Popularität und allgegenwärtige visuelle Präsenz Bemühungen um exklusive Rechte eher untergraben als stärken können. Globale Markendurchsetzung verschärft sich im digitalen Zeitalter

Für Unternehmensführer und Rechtsstrategen unterstreicht dieser Fall eine kritische Realität: Die Registrierung einer dreidimensionalen Marke garantiert keine Immunität gegen Anfechtungen, insbesondere wenn die Form sich eher zu einem Industriestandard als zu einem einzigartigen Kennzeichen entwickelt hat.

Der Kern des Streitfalls

Die Kontroverse drehte sich um die internationale Registrierung Nr. 1408424, die Kasachstan für eine dreidimensionale Marke benannte, welche die ikonische Gummibärchen-Form für Süßwaren der Klasse 30 schützte. Die Marke wurde ursprünglich im Jahr 2019 von der Rigo Trading S.A., der Muttergesellschaft hinter der Marke HARIBO, registriert.

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Perfetti Van Melle Benelux B.V. focht diese Registrierung an mit dem Argument, dass sich die Gummibärchen-Form von einem einzigartigen Markenidentifikator zu einem gängigen Produktdesign entwickelt habe, das in der gesamten Süßwarenindustrie verwendet wird. Sie führten aus, dass Verbraucher diese Form lediglich als das Erscheinungsbild der Süßigkeit selbst und nicht als Signal für deren kommerzielle Herkunft wahrnehmen.

Die Anfechtung begann vor dem Berufungsausschuss des Justizministeriums, der das Argument von Perfetti Van Melle im Jahr 2024 zunächst zurückwies. Der Streitfall gelangte jedoch an das Verwaltungsgericht von Astana, wo sich die Dynamik aufgrund der Verbraucherwahrnehmung und der Marktrealität erheblich verschob.

Unterscheidungskraft vs. verkehrsmäßige Benutzung

Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt war die Frage, ob die Gummibärchen-Form ihre „unterscheidende Kraft" behielt. Nach kasachischem Recht können Zeichen, die für bestimmte Waren verkehrsmäßig geworden sind, nicht als Marken eingetragen werden, da ihnen die Unterscheidungskraft fehlt. Navigieren im Markenrecht: Einblicke in Verwechslungsgefahr und Überwachung

Perfetti Van Melle legte umfangreiche Beweise vor, die zeigten, dass zahlreiche Hersteller – darunter Trolli, Nestlé, Rahat und Roshen – ähnliche gummibärchenförmige Süßwaren vermarkten. Der Kläger argumentierte, dass diese weitverbreitete Übernahme bedeute, dass die Form nun eine generische Produktform sei.

Die Gerichte stimmten dem zu. In ihrem Urteil betonte das Verwaltungsgericht von Astana, dass dreidimensionale Marken ein hinreichend originales visuelles Erscheinungsbild aufweisen müssen, um die Waren eines Händlers von denen eines anderen zu unterscheiden. Da die Gummibärchen-Form bereits tief im Markt verankert war, konnte sie nicht als Herkunftshinweis fungieren.

Ausschlaggebende Faktoren für diese Entscheidung waren:

  • Visuelle Einheitlichkeit: Das Gericht stellte fest, dass geringfügige Unterschiede in Farbe, Größe oder Design Details nicht ausreichten, um Unterscheidungskraft zu begründen, solange die Gesamtsilhouette gängig blieb.

  • Verbraucherwahrnehmung: Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Durchschnittsverbraucher die Form als Standardproduktmerkmal und nicht als Markenlogo wahrnehmen würde.

  • Unabhängigkeit der Rechte: Die Gerichte wiesen Argumente, die auf Entscheidungen ausländischer Markenämter basierten, ausdrücklich zurück und bekräftigten, dass Markenrechte gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft territorial und unabhängig sind.

Nachfolgende Berufungen beim Berufungsgericht und beim Kassationsgericht Ende 2025 bestätigten diese Feststellungen und erklärten die Registrierung für „Fruchtgelee-Süßwaren" teilweise für nichtig.

Auswirkungen auf die Markenstrategie

Dieses Urteil hebt eine komplexe Ebene des Markenrechts hervor, die Unternehmen oft übersehen: die dynamische Natur der Unterscheidungskraft. Eine Form kann heute registrierbar sein, wenn sie neuartig ist, aber morgen ihren Schutz verlieren, wenn Wettbewerber sie so erfolgreich nachahmen, dass die Öffentlichkeit sie nicht mehr mit einer einzigen Quelle assoziiert. Markeninhaber prüfen DotBrand-Erweiterungen

Die Falle des Erfolgs

Der Fall des Gummibärchens illustriert ein Paradoxon für Markeninhaber. Wenn ein Produktdesign höchst erfolgreich wird und weitreichend nachgeahmt wird, riskiert es, in den Augen des Gesetzes „verkehrsmäßig" zu werden. Statt die Marke zu schützen, schwächt ihre weitverbreitete Adoption ihre rechtliche Stärke. Unternehmen müssen nicht nur überwachen, wer ihr exaktes Logo kopiert, sondern auch, wer ähnliche Produktarchitekturen übernimmt, die die Markengrenzen verwischen könnten.

Die Notwendigkeit wachsamer Überwachung

Markenüberwachung kann nicht statisch sein. Unternehmen müssen über Wortmarken und Logos hinausblicken und auch Verpackungen und Produktformen in ihre Überwachungsbemühungen einbeziehen. Wenn Wettbewerber beginnen, eine Form zu verwenden, die Ihrem Unternehmen gehört, ist schnelles Handeln unerlässlich. Eine Verzögerung der Durchsetzung ermöglicht es der Form, sich im Markt zu etablieren, was zukünftige rechtliche Herausforderungen erheblich schwieriger zu gewinnen macht. L'Oreal gegen nkd Salon offenbart IP-Risiken für KMU

Über die Registrierung hinaus

Die Registrierung ist kein Zielpunkt, sondern ein Ausgangspunkt für fortlaufenden Schutz. Unternehmen, die sich auf dreidimensionale Marken stützen, müssen klare Beweise dafür vorlegen, wie sie die Unterscheidungskraft ihrer Produktdesigns durch Werbung, Verpackung und Verbraucheraufklärung fördern. Ohne aktive Verstärkung können selbst registrierte Formen ihren Schutzschild verlieren, wenn der Markt sie als generisch wahrnimmt.

Fazit

Der kasachische Gummibärchen-Fall dient als wichtiger Präzedenzfall für Strategien im Bereich des geistigen Eigentums in Schwellenmärkten. Er bestätigt, dass dreidimensionale Marken der Löschung anfällig sind, wenn sie aufgrund ihrer weitverbreiteten Nutzung in der Branche ihre unterscheidende Kraft verlieren. Für globale Marken bedeutet dies, dass der Schutz von Produktformen proaktive Rechtsstrategien, eine ständige Marktüberwachung und ein klares Verständnis dafür erfordert, dass Popularität die rechtliche Exklusivität unbeabsichtigt erodieren kann.