Markenrechtsstreit unterstreicht die Bedeutung von Common-Law-Rechten und die ordnungsgemäße Einreichung von Beweismitteln
Das US-Berufungsgericht für den Bundeskreis (US Court of Appeals for the Federal Circuit) bestätigte die Entscheidung des Markenprozess- und Berufungsausschusses (Trademark Trial & Appeal Board), die Markenregistrierung von Game Plan für die Marke I AM MORE THAN AN ATHLETE GP GAME PLAN zu löschen. Der Fall Game Plan, Inc. v. Uninterrupted IP, LLC verdeutlicht die Komplexität des Markenrechts, insbesondere bei der Bestimmung der Priorität durch Common-Law-Rechte und der Notwendigkeit der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in Markenstreitigkeiten.
Game Plan sicherte sich 2018 eine bundesweite Registrierung für die stilisierte Marke, die im Rahmen von Wohltätigkeitsfundraising durch T-Shirt-Verkäufe genutzt wurde. Uninterrupted IP (UNIP) reichte sechs Absichtserklärungen zur Nutzung (Intent-to-Use) für ähnliche Marken ein, darunter MORE THAN AN ATHLETE, für Bekleidung und Unterhaltungsdienstleistungen. Game Plan legte Widerspruch gegen die Anmeldungen ein und berief sich auf Verwechslungsgefahr sowie Priorität gemäß Section 2(d) des Lanham Act. UNIP entgegnete und behauptete eigene Common-Law-Rechte durch eine Übertragung im Jahr 2019 von More Than an Athlete (MTAA), welche die Marke seit 2012 genutzt hatte.
Der Ausschuss wies den Widerspruch von Game Plan ab und verwies auf unzureichende Beweise während der Verfahrensphase. Er kam zu dem Schluss, dass UNIP durch die Übertragung im Jahr 2019 gültige Common-Law-Rechte hielt, die dem Anmeldedatum von Game Plan vorausgingen. Game Plan legte Berufung ein und argumentierte, die Übertragung verstoße gegen Bundesgesetze, da es sich um eine „Übertragung im Grossen" (assignment in gross) handele. Das Berufungsgericht wies dies zurück und stellte fest, dass die Übertragung den Goodwill und die Kontinuität der Nutzung einschloss, wodurch die gesetzlichen Standards für Common-Law-Rechte erfüllt wurden.
Das Gericht stellte zudem klar, dass Section 1060(a)(1) und 37 C.F.R. § 2.133(a) nicht anwendbar waren, da UNIP bestehende Rechte und keine schwebenden Anmeldungen erhielt. Die Entscheidung des Ausschusses, Beweismittel von Game Plan auszuschließen, wurde bestätigt, da das Unternehmen die verfahrensrechtlichen Regeln für die Einreichung von Materialien während des Verfahrens nicht eingehalten hatte.
Der Fall verdeutlicht wichtige Lehren für Unternehmen: Markenüberwachung, Dokumentation der Common-Law-Nutzung und strikte Einhaltung verfahrensrechtlicher Anforderungen. Verwechslungsgefahr und Priorität bleiben zentral in Markenstreitigkeiten, und dieses Urteil bekräftigt, wie Common-Law-Rechte Ergebnisse selbst in Auseinandersetzungen um bundesweite Registrierungen prägen können. Für Marken ist ein proaktives Management des geistigen Eigentums und die Sicherung von Beweismitteln unerlässlich, um sich in der komplexen Landschaft des Markenrechts zurechtzufinden.
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